Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zott+Co GmbH
Viehmarktplatz 6
82418 Murnau
Tel.: +49 (0)88 41/61 14 -0
Fax: +49 (0)88 41/61 14 -20
E-mail: info@zott.net
http://www.zott.net
Geschäftsführer: Harald Ultsch
Umsatzsteuer-ID: DE 128 3737 59
§ 1 Geltungsbereich
Sämtlichen Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zott+Co GmbH zugrunde. Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von Zott+Co GmbH auch im Falle unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen und Aufträge bedürfen der Schriftform. Die Annahme durch uns erfolgt entweder schriftlich oder durch Lieferung. Zusicherungen sind abweichend hiervon nur bei schriftlicher Bestätigung durch Zott+Co GmbH gültig.
§ 3 Auftragsannahme
Erteilte Aufträge sind für den Käufer verbindlich. Für uns tritt die Bindung erst mit ausdrücklicher, schriftlicher Annahme des Angebotes ein (Auftragsbestätigung). Auf die Auftragsbestätigung können wir bei unverzüglicher Lieferung verzichten.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich rein netto >>ab Lager<<, einschliesslich normaler Verpackung und ausschliesslich Versand. Alle Preise und Nebenkosten, insbesondere Versandkosten, werden nach unserer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste berechnet. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn innerhalb 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen unseres Vorlieferanten wirksam werden und die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin noch nicht ausgeführt ist. Auf Verlangen werden wir die Preisänderungen unseres Vorlieferanten nachweisen.
4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen, es sei denn der Käufer weist nach, dass ein Verzugsschaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorhanden.
5. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen zu.
6. Alle unsere Forderungen einschliesslich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Käufer in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen nach
§ 807 ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Lieferung und Lieferverzug
1. Dem Besteller übermittelte oder vereinbarte Lieferdaten gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder Materialbeschaffungs-Probleme sind von Zott+Co GmbH - auch soweit sie bei Zulieferern eintreten - selbst bei verbindlich vereinbartem Liefertermin nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses und dessen Folgewirkungen notwendigen, angemessenen Zeitraum. Zott+Co GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, sie sind vom Besteller, soweit zumutbar, anzunehmen.
2. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Zott+Co GmbH beruht.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 6 Versand, Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Besteller über, sobald die Ware dem Beförderer ausgehändigt wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
2. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit Abladen der Ware vom Transportfahrzeug auf dem Besteller über.
§ 7 Nutzungsumfang von Lizenzen
1. Der Lizenznehmer erhält das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, unbefristete Nutzungsrecht an der Software auf der autorisierten DV-Anlage. Der Lizenznehmer erhält ferner die zur Benutzung notwendige Dokumentation in maschinenlesbarer oder gedruckter Form. Die Parteien gehen davon aus, dass Lizenznehmer zur Bearbeitung betriebsinterner Zwecke die Abteilung nutzt, die über die vorgenannte DV-Anlage verfügt. Die gemeinsame Nutzung der Software mit Dritten sowie die Nutzungsüberlassung an Dritte ist Lizenznehmer nicht gestattet. Die Bearbeitung fremder Daten mit der Software ist nur im Rahmen der Softwareentwicklung gestattet.
2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software rückzuübersetzen, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder in sonstiger Weise zu ändern, zu bearbeiten oder umzugestalten, soweit Zott+Co GmbH die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderer unabhängig geschaffener Software notwendigen Informationen, insbesondere über die Schnittstellen, ggf. auf Anfordern des Lizenznehmers, nicht zugänglich macht. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die Software ausdrücklich von Zott+Co GmbH dazu bestimmt ist, dass ihr Funktionsumfang oder ihre Benutzeroberfläche verändert wird.
§ 8 Gewährleistung
1. Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen. Weitergehende Bestimmungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2. Wir gewährleisten, dass die gelieferten Erzeugnisse frei sind von mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung. Wir garantieren ferner die ordnungsgemässe Aufstellung der Erzeugnisse, falls diese von uns vorgenommen wird. Ausgenommen von jeder Garantie sind Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemässe Bedienung bzw. Benutzung oder auf von uns nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Für gelieferte Erzeugnisse, die wir von dritter Stelle bezogen haben, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den Lieferanten der Erzeugnisse zustehenden Ansprüche.
3. Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Defekte oder Fehler aufweisen, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schrifltich mitgeteilt hat. Darüberhinaus sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandlung, Minderung und Schadenersatz ausgeschlossen.
4. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an. Gewährleistungsansprüche für Ersatzteile verjähren drei Monate nach Versand bzw. Einbau durch uns.
5. Lizenznehmer sind verpflichtet, Zott+Co GmbH nachprüfbare Unterlagen über die wesentliche Abweichung der Software von der Beschreibung in der Dokumentation zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
§ 9 Haftung
Schadenersatzansprüche gegen Zott+Co GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte Schäden und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Ein Schadenersatzanspruch wird jedoch in jedem Fall durch die Höhe des Bestellwertes begrenzt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und ins besondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
§ 11 Geheimhaltung
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das von Zott+Co GmbH erhaltende Know-How sowie sonstige von Zott+Co GmbH erhaltene technischen Informationen, die sich auf die Software bzw. deren Nutzung beziehen, geheimzuhalten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Ebenfalls ist es untersagt Lizenzen -ohne ausdrückliche Einwilligung seitens Zott+Co GmbH- zu kopieren.
§ 12 Abtretung von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Für die Beziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Erfüllungsort ist Murnau, Gerichtsstand ist Weilheim.